RS Vwgh 1989/5/3 88/08/0318

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Veröffentlicht am 03.05.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs6 idF 1987/609;

Rechtssatz

Dass der Bf bei seiner Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit Kriegsgefangenen arbeitete, reicht für die Annahme der Erfüllung des Begünstigungstatbestandes der Anhaltung nicht aus, weil damit nicht zum Ausdruck kommt, dass der Bf generell in Bezug auf seine persönliche Freiheit den Kriegsgefangenen gleichgestellt gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080318.X04

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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