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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;Rechtssatz
Dass der Bf bei seiner Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit Kriegsgefangenen arbeitete, reicht für die Annahme der Erfüllung des Begünstigungstatbestandes der Anhaltung nicht aus, weil damit nicht zum Ausdruck kommt, dass der Bf generell in Bezug auf seine persönliche Freiheit den Kriegsgefangenen gleichgestellt gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080318.X04Im RIS seit
29.11.2006