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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs2 idF 2003/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed, Dr. N. Bachler, MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Oktober 2007, Zl. 257.821/2/5E-II/04/05, betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Mitbeteiligte ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reiste zusammen mit ihren Eltern (Mitbeteiligte zu den hg. Zlen. 2006/20/0794 und 2006/20/0795) am 31. Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein. Die Mutter (Mitbeteiligte zu Zl. 2006/20/0794) beantragte für die in Polen geborene Mitbeteiligte an diesem Tag Asyl. Persönliche Fluchtgründe der Mitbeteiligten lägen nicht vor.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 10. November 2005 im Familienverfahren (vgl. § 10 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG)) gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt III.).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der Mitbeteiligten Folge und gewährte ihr gemäß § 7 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass der Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die belangte Behörde führte aus, den Eltern der Mitbeteiligten sei mit Bescheiden vom 9. Oktober 2006 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden, sodass "die in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vorliege. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten die in § 10 Abs. 2 AsylG genannte "Negativbedingung einschlage", sei der Berufung Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zlen. 2006/20/0794, 0795, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurden die Bescheide der belangten Behörde, mit welchen den Eltern der Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Verwaltungsverfahren über die Asylanträge der Eltern der Mitbeteiligten sind daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der angefochtene Bescheid, dessen Begründung ausschließlich auf § 10 AsylG gestützt wird, ist insofern vor Entscheidung über die Asylanträge jener Familienangehörigen ergangen, deren Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an die Mitbeteiligte ist (§ 10 Abs. 2 AsylG).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 17. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007191219.X00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008