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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
EStG 1972 §26 Z7 litb;Rechtssatz
Es ist nicht unsachlich, wenn die Verpflegs(mehr)kosten für ein auswärtiges Studium des Kindes im Schätzungsweg - für das Jahr 1982 - mit 45 S pro Tag festgesetzt werden. Die Sätze der RGV, des GebAG bzw des § 26 Z 7 lit b EStG sind zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140060.X02Im RIS seit
09.05.1989