RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0060

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

EStG 1972 §26 Z7 litb;
EStG 1972 §34;
GebAG 1975 §1;
RGV 1955 §1;

Rechtssatz

Es ist nicht unsachlich, wenn die Verpflegs(mehr)kosten für ein auswärtiges Studium des Kindes im Schätzungsweg - für das Jahr 1982 - mit 45 S pro Tag festgesetzt werden. Die Sätze der RGV, des GebAG bzw des § 26 Z 7 lit b EStG sind zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140060.X02

Im RIS seit

09.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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