RS Vwgh 1989/5/9 89/11/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0257 E 22. Jänner 1986 VwSlg 11998 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Damit ein Rechtmittel als Vorstellung anzusehen ist, darf es nicht so abgefasst sein, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht, insbesondere wenn Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides keinen Zweifel aufkommen lassen, dass es sich um einen Mandatsbescheid iSd § 57 AVG handelt. Es genügt nicht, dass mit dem Rechtsmittel die Überprüfung und Beseitigung des Bescheides angestrebt wird. Dafür, welches Rechtsmittel ergriffen wurde, ist entscheidend, wer nach dem Begehren über das Rechtmittel entscheiden soll.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110034.X01

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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