RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §94;
ABGB §98;
EheG §55a;
EheG §69 Abs2 idF 1978/280;
EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/13/0083 E 20. Oktober 1982 RS 1

Stammrechtssatz

§ 69 a EheG kann nicht in der Weise ausgelegt werden, daß im Wege einer Vereinbarung nach § 55 a EheG ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch begründet werden könnte, der über das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung bei aufrechter Ehe hinausgeht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 69 Abs 2 EheG, wonach sich der Unterhaltsanspruch des schuldlos, gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten (§ 55 EheG) nach § 94 ABGB und damit nach dem Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet. Ein

darüber hinausgehendes gesetzliches Unterhaltsschutzbedürfnis kann einem einvernehmlich geschiedenen Ehegatten nicht zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140202.X01

Im RIS seit

09.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten