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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §94;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/13/0083 E 20. Oktober 1982 RS 1Stammrechtssatz
§ 69 a EheG kann nicht in der Weise ausgelegt werden, daß im Wege einer Vereinbarung nach § 55 a EheG ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch begründet werden könnte, der über das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung bei aufrechter Ehe hinausgeht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 69 Abs 2 EheG, wonach sich der Unterhaltsanspruch des schuldlos, gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten (§ 55 EheG) nach § 94 ABGB und damit nach dem Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet. Ein
darüber hinausgehendes gesetzliches Unterhaltsschutzbedürfnis kann einem einvernehmlich geschiedenen Ehegatten nicht zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140202.X01Im RIS seit
09.05.1989