RS Vwgh 1989/5/9 89/11/0034

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Kommt bei einem Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid von der unzutreffenden Bezeichnung "Berufung" abgesehen - in der Rechtsmittelerklärung und in den gestellten Anträgen nicht zum Ausdruck, dass eine Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde angestrebt wird, so ist dieses Rechtsmittel als Vorstellung zu behandeln und nicht als unzulässige Berufung zurückzuweisen (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0249). Daran ändert auch nichts ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, obwohl diese beim Rechtsmittel der Vorstellung ex lege ausgeschlossen ist, da auch aus diesem Antrag nicht auf die Absicht, die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde zu befassen, geschossen werden kann.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110034.X02

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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