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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Kommt bei einem Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid von der unzutreffenden Bezeichnung "Berufung" abgesehen - in der Rechtsmittelerklärung und in den gestellten Anträgen nicht zum Ausdruck, dass eine Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde angestrebt wird, so ist dieses Rechtsmittel als Vorstellung zu behandeln und nicht als unzulässige Berufung zurückzuweisen (Hinweis E 3.2.1989, 88/11/0249). Daran ändert auch nichts ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, obwohl diese beim Rechtsmittel der Vorstellung ex lege ausgeschlossen ist, da auch aus diesem Antrag nicht auf die Absicht, die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde zu befassen, geschossen werden kann.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110034.X02Im RIS seit
26.06.2007Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011