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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Rechtssatz
Schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit c KFG im Hinblick darauf, dass der Kfz Lenker "wiederholt" im Sinne dieser Gesetzesstelle eine strafbare Handlung gemäß § 83 StGB, deretwegen er auch jeweils amtskräftig bestraft worden ist, begangen hat, und ihre Wertung gemäß § 66 Abs 3 KFG rechtfertigen die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Kfz Lenkers, wobei dem Umstand, dass die belangte Behörde offenbar auch darin eine solche nach § 66 Abs 1 lit b KFG und nicht eine solche nach § 66 Abs 1 lit a KFG gesehen hat (Hinweis E 13.10.1987, 87/11/0015), keine maßgebliche Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110053.X02Im RIS seit
16.07.2007