RS Vwgh 1989/5/9 89/11/0053

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Dass der Zeitraum gemäß § 73 Abs 2 KFG auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit "16 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung" bemessen wurde, widerspricht nicht dem Gesetz, kommen doch die (vom Kfz Lenker unbekämpft gebliebenen) Feststellungen hinzu, dass dem Kfz Lenker bereits im Jahre 1985 die Entziehung seiner Lenkerberechtigung angedroht worden war, welche Maßnahme augenscheinlich keinen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen hat, und er sich schließlich auch "seit Einleitung des Entzugsverfahrens" (trotz dessen Anhängigkeit), nicht wohlverhalten hat, da er wiederum gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wobei der Umstand, dass die belangte Behörde diese Verstöße nicht im einzelnen angeführt hat, die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht hinderte.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110053.X04

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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