RS Vwgh 1989/5/9 86/14/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2399/77 E 23. April 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können nur dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn sie in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet werden. Über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus geleistete Beträge können auch dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches geleistet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140202.X03

Im RIS seit

09.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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