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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §77 Abs3;Rechtssatz
Beantragt ein nicht rechtskundiger Beschuldigter vor der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates oder des Berufungssenates in Finanzstrafsachen, ihm "im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt zu seiner Verteidigung beizustellen", darf dieser Antrag ohne ausdrückliche gegenteilige Erklärung des Beschuldigten nicht dahin verstanden werden, daß er nicht auch auf Beigebung eines Verteidigers an
sich gerichtet sei, zu dem von der Kammer für Wirtschaftstreuhänder (KWT) ein Wirtschaftstreuhänder zu bestellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140207.X01Im RIS seit
09.05.1989