RS Vwgh 1989/5/9 89/11/0053

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Für den Bf ist damit, dass sich aus diesem mit der Beschwerde vorgelegten Befund ergibt, dass er "vom Standpunkt verkehrspsychologischer Diagnostik aus zur Führung von Kfz der Gruppen A und B wieder nur unter Zuhilfenahme von strengen Kontrollmaßnahmen als knapp ausreichend geeignet erscheint", nichts zu gewinnen. Aus diesem Grunde hätte die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Kfz Lenkers - ebenso wenig von Amts wegen ein verkehrspsychologisches Gutachten einholen müssen (Hinweis E 27.4.1979, 1489/78).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110053.X05

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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