Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für den Bf ist damit, dass sich aus diesem mit der Beschwerde vorgelegten Befund ergibt, dass er "vom Standpunkt verkehrspsychologischer Diagnostik aus zur Führung von Kfz der Gruppen A und B wieder nur unter Zuhilfenahme von strengen Kontrollmaßnahmen als knapp ausreichend geeignet erscheint", nichts zu gewinnen. Aus diesem Grunde hätte die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Kfz Lenkers - ebenso wenig von Amts wegen ein verkehrspsychologisches Gutachten einholen müssen (Hinweis E 27.4.1979, 1489/78).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110053.X05Im RIS seit
16.07.2007