RS Vwgh 1989/5/9 89/11/0010

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Kraftfahrbehörde, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt sei, im Hinblick darauf, dass nach stRsp auf den "Erfolg" eines Unfalles (hier: Tod von drei Menschen) nicht Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091, E 25.9.1985, 83/11/0128 und E 19.2.1988, 87/11/0247), der Bf bis zum Vorfall nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist und die seit dem Ereignis verstrichene Zeit, das Wohlverhalten und das Mitverschulden des anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuglenkers zu berücksichtigen sind, unrichtig ist (hier:

Vorfall 22.11.1986, gemäß § 73 Abs 2 KFG bestimmter Zeitraum bis 5.1.1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110010.X01

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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