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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Prognose der Kraftfahrbehörde, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt sei, im Hinblick darauf, dass nach stRsp auf den "Erfolg" eines Unfalles (hier: Tod von drei Menschen) nicht Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091, E 25.9.1985, 83/11/0128 und E 19.2.1988, 87/11/0247), der Bf bis zum Vorfall nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist und die seit dem Ereignis verstrichene Zeit, das Wohlverhalten und das Mitverschulden des anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuglenkers zu berücksichtigen sind, unrichtig ist (hier:
Vorfall 22.11.1986, gemäß § 73 Abs 2 KFG bestimmter Zeitraum bis 5.1.1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110010.X01Im RIS seit
26.06.2007