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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Die vom Kfz Lenker begangenen Vergehen nach § 83 StGB zeigen seine aggressive Einstellung gegenüber seinen Mitmenschen auf. Es muss daher befürchtet werden, dass sich die daraus ergebende Sinnesart des Kfz Lenkers auch insoweit auswirkt, als dadurch die Verkehrssicherheit durch sein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährdet wird, dies umsomehr, als sich der Kfz Lenker - wie auf Grund eines rechtskräftigen Gerichtsurteiles ebenfalls bindend feststeht - weiters des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB, bei der er einer Person gedroht hat, sie niederzuschlagen, schuldig gemacht hat. Die Ansicht der belangten Behörde, die Aggressionstendenzen des Kfz Lenkers fänden ihren Ausdruck auch in seinem Verhalten als Verkehrsteilnehmer, habe er doch bereits mehrmals wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft werden müssen, ist unbedenklich, weil durch dieses Verhalten das sonst vom Kfz Lenker gewonnene Persönlichkeitsbild bestätigt wird, auch wenn in den konkreten Fällen, schon weil offensichtlich andere Verkehrsteilnehmer nicht vorhanden waren, von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber solchen nicht gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110053.X03Im RIS seit
16.07.2007