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19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §77 Abs3;Rechtssatz
Auch das Vorbringen (nur) zur subjektiven Tatseite ist Bestandteil der Verteidigung, zu deren zweckmäßiger und zielführender Gestaltung das Gesetz im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen Österreichs aus Art 6 Abs 3 lit c MRK die Beigabe eines Verteidigers in § 77 Abs 3 bis 7 FinStrG
idF BGBl 1985/571 vorgesehen hat. Es geht daher nicht an, vom Beschuldigten zu verlangen, er müsse ein solches Vorbringen unverteidigt in der mündlichen Verhandlung erstatten, wenn er zeitgerecht die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140207.X04Im RIS seit
09.05.1989