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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
In der Tatsache, dass ein Beschwerdevertreter (Rechtsanwalt) nicht mehr die Abfertigung (Kuvertierung) eines Schriftsatzes durch eine sonst verlässliche Kanzleikraft überprüfte, kann, wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140005.X01Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008