RS Vwgh 1989/5/9 89/14/0005

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

In der Tatsache, dass ein Beschwerdevertreter (Rechtsanwalt) nicht mehr die Abfertigung (Kuvertierung) eines Schriftsatzes durch eine sonst verlässliche Kanzleikraft überprüfte, kann, wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140005.X01

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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