Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Kfz Lenker wird dadurch, dass die belangte Behörde lediglich seine Verkehrszuverlässigkeit (und nicht darüberhinaus seine geistige Eignung zum Lenken von Kfz) einer Überprüfung unterzogen hat, in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110053.X06Im RIS seit
16.07.2007