RS Vwgh 1989/5/9 89/11/0053

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §8;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Kfz Lenker wird dadurch, dass die belangte Behörde lediglich seine Verkehrszuverlässigkeit (und nicht darüberhinaus seine geistige Eignung zum Lenken von Kfz) einer Überprüfung unterzogen hat, in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110053.X06

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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