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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §77 Abs3;Rechtssatz
Wurde die Beigebung eines Verteidigers vor der mündlichen Verhandlung beantragt, so ist der Antrag dahin zu verstehen, daß die Beigebung für das gesamte Verfahren, also auch schon für die bevorstehende mündliche Verhandlung, begehrt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140207.X02Im RIS seit
09.05.1989