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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39a;Rechtssatz
Sind für die von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zwecks Erstellung eines Befundes gem § 67 Abs 2 KFG durchgeführten Tests Sprachkenntnisse nicht erforderlich, so liegt in der Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers kein Verfahrensmangel. Es genügt, wenn der Proband der deutschen Sprache soweit mächtig war, dass er die Aufgabenstellung verstanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110105.X01Im RIS seit
09.02.2007