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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3644/80 E 12. Mai 1981 RS 1Stammrechtssatz
Von den beiden Fällen des zweiten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972 abgesehen, für die der Gesetzgeber das Erfordernis der Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, können Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a des EheG darstellen, keine außergewöhnlichen Belastungen iS des § 34 EStG 1972 sein, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140202.X04Im RIS seit
09.05.1989