RS Vwgh 1989/5/10 89/02/0035

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Veröffentlicht am 10.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0005 E 22. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

§ 134 Abs 1 KFG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Strafdrohung hinsichtlich einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG unabhängig vom zu Grunde liegenden Delikt besteht; das Interesse des Staates an der Strafverfolgung ist immer dasselbe, unabhängig davon, zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war; die Behörde ist nicht gehalten, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020035.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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