TE Vfgh Beschluss 2003/9/23 B749/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Fristverlängerung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte ursprünglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Berufungsssenates I bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 22. Oktober 2001, Zl. RV 1320/1-10/2001.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2003, B749/03-5, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab. Der Einschreiter wurde mit Begleitschreiben darüber informiert, dass es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §§35, 82 Abs1 und 17 Abs2 VfGG frei stehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.

Mit einem (am letzten Tag dieser Frist zur Post gegebenen) Schreiben übermittelte der Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Fristverlängerung, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, "in diesem Zeitraum von 6 Wochen einen selbstgewählten Rechtsanwalt für diese Angelegenheit zu bekommen"; die Frist möge um weitere 6 Wochen verlängert werden.

2. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. §35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.

Der Antrag auf Fristverlängerung ist daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 14.352/1995, 15.182/1998).

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B749.2003

Dokumentnummer

JFT_09969077_03B00749_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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