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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Es ist Sache des Abgpfl, nicht nur die Existenz eines Vorlageantrages, sondern auch dessen Einlangen bei der Einbringungsstelle glaubhaft zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170237.X01Im RIS seit
18.08.2006Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011