RS Vwgh 1989/5/12 88/17/0237

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Veröffentlicht am 12.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Rechtssatz

Es ist Sache des Abgpfl, nicht nur die Existenz eines Vorlageantrages, sondern auch dessen Einlangen bei der Einbringungsstelle glaubhaft zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170237.X01

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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