RS Vwgh 1989/5/12 87/17/0151

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Veröffentlicht am 12.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0019 E 26. Mai 1987 VwSlg 12480 A/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf einen nach § 44 a lit b VStG 1950 klar abgegrenzten Schuldspruch muss die für das allfällige Berufungsverfahren maßgebende Fragestellung behandelt werden können, ob die Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführte Verwaltungsvorschrift innewohnen, bereits Gegenstand einer innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung gesetzten Verfolgungshandlung waren, ob die Verwirklichung der betreffenden Sachverhaltselemente als nachgewiesen anzusehen ist und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind (diesfalls Zuordnung der drei Rechtsregeln des § 14 Abs 3 PreisG).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170151.X02

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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