RS Vwgh 1989/5/12 87/17/0152

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Veröffentlicht am 12.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0120 E 21. Dezember 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gem § 44 a lit a VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gem § 44 a lit b VStG näher konkretisieren und individualisieren. Die Verfolgungshandlung muss daher auch - soweit dies tatbildlich ist - z B. den Vorwurf umfassen, in welcher Eigenschaft (z B als Zulassungsbesitzer oder als Lenker eines KFZ) der Beschuldigte gehandelt habe (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, E VS 16.1.1987, 86/18/0077). Hiebei muss allerdings - in Abweichung von der früheren Rechtsprechung - das ebenfalls nach § 44 a lit a VStG in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG noch nicht von der Verfolgungshandlung umfasst sein, weil es sich hiebei nicht um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170152.X02

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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