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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FuttermittelG §7 Abs2 lita;Rechtssatz
Wird dem Besch vorgeworfen, er habe das bestimmte Futtermittel zum Verkauf bereitgehalten bzw. ausgeliefert, aber nur hins der Lagerung zum Verkauf ein bestimmter Zeitraum genannt so kommt die Behörde ihrer Verpflichtung iSd § 44 a lit a VStG nicht ausreichend nach. Hins der dem Besch zum Vorwurf gemachten Auslieferung fehlt die Anführung der Tatzeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170154.X01Im RIS seit
23.09.2005