RS Vwgh 1989/5/12 87/17/0152

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Veröffentlicht am 12.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0200 E 28. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bilden die Grenze für die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung, maW: Eine Verfolgungshandlung braucht nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu umfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170152.X03

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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