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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FuttermittelG §7 Abs2 lita;Rechtssatz
Die Beh kommt ihrer Verpflichtung iSd § 44 a lit a VStG nicht ausreichend nach, wenn dem Besch die Erzeugung und gewerbsmäßige Veräußerung der Futtermittel vorgeworfen, aber nur hinsichtlich der Herstellung (Erzeugung) ein Datum angeführt wird. Hinsichtlich der dem Besch zum Vorwurf gemachten gewerbsmäßigen Veräußerung fehlt hingegen die Anführung der Tatzeit.
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170151.X01Im RIS seit
02.09.2005