RS Vwgh 1989/5/12 87/17/0153

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Veröffentlicht am 12.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Werden Mastschweine und Zuchtsauen in einem § 13 Abs 1 ViehWG übersteigenden Ausmaß gehalten, ohne dass der Betriebsinhaber im Besitz einer Bewilligung nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist, dann kommt als übertretene Gebots- bzw. Verbotsnorm nur § 13 Abs 1 ViheWG in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170153.X01

Im RIS seit

12.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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