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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ViehWG §13 Abs1;Rechtssatz
Werden Mastschweine und Zuchtsauen in einem § 13 Abs 1 ViehWG übersteigenden Ausmaß gehalten, ohne dass der Betriebsinhaber im Besitz einer Bewilligung nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist, dann kommt als übertretene Gebots- bzw. Verbotsnorm nur § 13 Abs 1 ViheWG in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170153.X01Im RIS seit
12.05.1989Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009