RS Vwgh 1989/5/12 87/17/0152

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Veröffentlicht am 12.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Besch "... er habe" als gemäß § 9 VStG

Verantwortlicher" mit den Worten im Spruch des Straferkenntnisses

einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten, dass "... trägt

dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht Rechnung.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Besch noch in der Strafverfügung als "verantwortlicher Geschäftsführer" der GesmbH bezeichnet worden war, weil damit das Erfordernis der zutreffenden Bezeichnung im Spruch des Straferkenntnisses selbst nicht suppliert werden kann.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) VertreterVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170152.X06

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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