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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Die Bezeichnung des Besch "... er habe" als gemäß § 9 VStG
Verantwortlicher" mit den Worten im Spruch des Straferkenntnisses
einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten, dass "... trägt
dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht Rechnung.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Besch noch in der Strafverfügung als "verantwortlicher Geschäftsführer" der GesmbH bezeichnet worden war, weil damit das Erfordernis der zutreffenden Bezeichnung im Spruch des Straferkenntnisses selbst nicht suppliert werden kann.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) VertreterVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170152.X06Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011