RS Vwgh 1989/5/12 88/17/0237

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Veröffentlicht am 12.05.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Rechtssatz

Der VwGH erachtet, wenn die Beh das Einlangen des Parteienbegehrens bestreitet, die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nach jeder Richtung (und damit auch hins des Einlangens der Eingabe bei der Beh) als beweisbedürftig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170237.X03

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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