RS Vwgh 1989/5/16 89/11/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0166 E 26. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Rechtskraft ist im Zweifel immer die formelle Rechtskraft zu verstehen. Dies gilt auch für § 75 Abs 2 KFG ("rechtkräftigen Bescheid"). Der Eintritt der formellen Rechtskraft wird durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an einen GH des öffentlichen Rechts nicht gehindert (Die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine entsprechende Beschwerde wurde ausdrücklich offen gelassen).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110123.X02

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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