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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0166 E 26. September 1984 RS 1Stammrechtssatz
Unter Rechtskraft ist im Zweifel immer die formelle Rechtskraft zu verstehen. Dies gilt auch für § 75 Abs 2 KFG ("rechtkräftigen Bescheid"). Der Eintritt der formellen Rechtskraft wird durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an einen GH des öffentlichen Rechts nicht gehindert (Die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine entsprechende Beschwerde wurde ausdrücklich offen gelassen).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110123.X02Im RIS seit
16.07.2007