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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, bietet nicht aber eine allgemeine Möglichkeit zur Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110123.X01Im RIS seit
16.07.2007