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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ist zur Erstellung eines Befundes berufen, obwohl ihr die Qualifikation als Amtssachverständiger fehlt (Hinweis E 27.9.1983, 82/11/0130). Wird dieser Befund zur Gänze in das Sachverständigengutachten aufgenommen, so verschafft der Umstand, dass dieser Befund bereits den Anforderungen entspricht, die sonst an Sachverständigengutachten zu stellen sind, also schon das Gutachten im engeren Sinn enthält, dem Befund nicht die Eigenschaft eines Sachverständigengutachtens, sondern enthebt den Amtsarzt lediglich der Verpflichtung, in sein Gutachten ergänzende Ausführungen aufzunehmen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110051.X01Im RIS seit
25.06.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011