RS Vwgh 1989/5/16 89/11/0051

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Veröffentlicht am 16.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ist zur Erstellung eines Befundes berufen, obwohl ihr die Qualifikation als Amtssachverständiger fehlt (Hinweis E 27.9.1983, 82/11/0130). Wird dieser Befund zur Gänze in das Sachverständigengutachten aufgenommen, so verschafft der Umstand, dass dieser Befund bereits den Anforderungen entspricht, die sonst an Sachverständigengutachten zu stellen sind, also schon das Gutachten im engeren Sinn enthält, dem Befund nicht die Eigenschaft eines Sachverständigengutachtens, sondern enthebt den Amtsarzt lediglich der Verpflichtung, in sein Gutachten ergänzende Ausführungen aufzunehmen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110051.X01

Im RIS seit

25.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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