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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Übernimmt die Behörde in ihren Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten, deren Vornahme aber alleine der Behörde zusteht, so ist der Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (Hinweis E 28.3.1984, 82/11/0145).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110051.X02Im RIS seit
25.06.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011