RS Vwgh 1989/5/16 89/11/0051

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Veröffentlicht am 16.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Übernimmt die Behörde in ihren Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten, deren Vornahme aber alleine der Behörde zusteht, so ist der Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (Hinweis E 28.3.1984, 82/11/0145).

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110051.X02

Im RIS seit

25.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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