RS Vwgh 1989/5/16 89/11/0051

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Veröffentlicht am 16.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Selbst wenn Gutachten aus den Gebieten der Psychiatrie oder der Physiologie die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von ihrer Warte her bejahen, kann damit das Gutachten aus dem Gebiet der Verkehrspsychologie nicht widerlegt werden, weil aus diesen nicht zwingend folgt, dass der Betroffene die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufweist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110051.X03

Im RIS seit

25.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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