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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Selbst wenn Gutachten aus den Gebieten der Psychiatrie oder der Physiologie die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von ihrer Warte her bejahen, kann damit das Gutachten aus dem Gebiet der Verkehrspsychologie nicht widerlegt werden, weil aus diesen nicht zwingend folgt, dass der Betroffene die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufweist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110051.X03Im RIS seit
25.06.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011