RS Vwgh 1989/5/16 89/11/0055

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Veröffentlicht am 16.05.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Kraftfahrbehörde hat bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit von wesentlich anderen Kriterien auszugehen, als das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe (Hinweis E 24.9.1986, 86/11/0042 und E 18.4.1989, 88/11/0269).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110055.X04

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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