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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Rechtssatz
Gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit 3 Jahren nach der letzten Tat (Suchtgifteinfuhr und Suchtgiftverbreitung) bestehen wegen der besonderen Verwerflichkeit der Tathandlungen, des langen Tatzeitraumes und der kurzen Zeit des voll zum Tragen kommenden Wohlverhaltens keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110055.X01Im RIS seit
20.07.2007Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010