RS Vwgh 1989/5/16 89/11/0055

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Veröffentlicht am 16.05.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit 3 Jahren nach der letzten Tat (Suchtgifteinfuhr und Suchtgiftverbreitung) bestehen wegen der besonderen Verwerflichkeit der Tathandlungen, des langen Tatzeitraumes und der kurzen Zeit des voll zum Tragen kommenden Wohlverhaltens keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110055.X01

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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