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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Begehung von Sittlichkeitsdelikten nach § 207 StGB wird durch die Verwendung von Kfz erheblich begünstigt oder erleichtert. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsche nach § 66 Abs 2 lit b KFG wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht auf die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person schließen lassen (Hinweis E 24.4.1985, 84/11/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110059.X02Im RIS seit
20.07.2007