RS Vwgh 1989/5/16 89/11/0059

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Veröffentlicht am 16.05.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litb;
StGB §207;

Rechtssatz

Die Begehung von Sittlichkeitsdelikten nach § 207 StGB wird durch die Verwendung von Kfz erheblich begünstigt oder erleichtert. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsche nach § 66 Abs 2 lit b KFG wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht auf die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person schließen lassen (Hinweis E 24.4.1985, 84/11/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110059.X02

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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