RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0061

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1983/032 §2 Abs1 idF 1985/038 ;
EStG 1972 §21;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/3, S 42;

Rechtssatz

Der Gewinnermittlung aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen darf gärtnerisches Vermögen nicht zugrunde gelegt werden. Das gärtnerische Vermögen wird dabei durch den Einheitswertbescheid bestimmt und die dort getroffene Feststellung ist für die Einkommensteuerveranlagung maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130061.X01

Im RIS seit

17.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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