RS Vwgh 1989/5/17 88/03/0201

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3 idF 1971/338;

Rechtssatz

Umschreibt die Beh ausführlich unter Zitierung der jeweiligen Fundstelle (Seitenzahl) all jene Artikel, die ihrer Ansicht nach als Zwecken der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienend anzusehen sind, wobei sie diese dann nach gemeinsamen Merkmalen in vier Kategorien zusammenfasst und stellt sie die Gesamtheit dieser Artikel quantitativ dem restlichen Inhalt der Druckschrift gegenüber, um zum Schluss zu gelangen, dass diese Beiträge gegenüber jenen, die keinen derartigen (werbenden) Inhalt aufweisen, den bei weitem überwiegenden Teil der bedruckten Gesamtfläche einnehmen, so wird sie den Anforderungen an eine Darstellung des Gesamteindruckes der Druckschrift gerecht, und es ist nicht erkennbar, inwiefern hiezu Feststellungen betreffend die nicht Zwecken der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienenden Artikel erforderlich gewesen wären.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030201.X04

Im RIS seit

26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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