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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Umschreibt die Beh ausführlich unter Zitierung der jeweiligen Fundstelle (Seitenzahl) all jene Artikel, die ihrer Ansicht nach als Zwecken der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienend anzusehen sind, wobei sie diese dann nach gemeinsamen Merkmalen in vier Kategorien zusammenfasst und stellt sie die Gesamtheit dieser Artikel quantitativ dem restlichen Inhalt der Druckschrift gegenüber, um zum Schluss zu gelangen, dass diese Beiträge gegenüber jenen, die keinen derartigen (werbenden) Inhalt aufweisen, den bei weitem überwiegenden Teil der bedruckten Gesamtfläche einnehmen, so wird sie den Anforderungen an eine Darstellung des Gesamteindruckes der Druckschrift gerecht, und es ist nicht erkennbar, inwiefern hiezu Feststellungen betreffend die nicht Zwecken der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienenden Artikel erforderlich gewesen wären.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030201.X04Im RIS seit
26.09.2006