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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Beachte
Besprechung in: EStZ 1990/1, S 29;Rechtssatz
Ob ein Bescheid vorläufig oder endgültig ergehen soll, ist der Abgabenbehörde nicht schlechtweg anheimgestellt. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 BAO steht es im freien Ermessen der Behörde, den Bescheid zunächst als "vorläufigen Bescheid" zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130188.X01Im RIS seit
12.07.2005