RS Vwgh 1989/5/17 87/13/0188

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;

Beachte

Besprechung in: EStZ 1990/1, S 29;

Rechtssatz

Ob ein Bescheid vorläufig oder endgültig ergehen soll, ist der Abgabenbehörde nicht schlechtweg anheimgestellt. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 BAO steht es im freien Ermessen der Behörde, den Bescheid zunächst als "vorläufigen Bescheid" zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130188.X01

Im RIS seit

12.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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