RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0229

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

Familienbeihilfe
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/13/0006
Besprechung in:
ÖStZ 1990, 65;

Rechtssatz

Der Gerichtshof teilt die von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit Lehre (vgl Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 5, Punkt 2) und Rechtsprechung (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0180) vertretene Auffassung, daß, wenn ein Kind aus einem Beschäftigungsverhältnis über einen längeren Zeitraum hinweg Einkünfte bezieht, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen schwanken, die monatlichen Einkünfte iSd § 5 Abs 1 FamLAG dergestalt zu ermitteln sind, daß die bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf jene Monate aufgeteilt werden, in denen die Beschäftigung ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130229.X02

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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