Index
FamilienbeihilfeNorm
FamLAG 1967 §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Gerichtshof teilt die von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit Lehre (vgl Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 5, Punkt 2) und Rechtsprechung (Hinweis E 4.2.1987, 85/13/0180) vertretene Auffassung, daß, wenn ein Kind aus einem Beschäftigungsverhältnis über einen längeren Zeitraum hinweg Einkünfte bezieht, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen schwanken, die monatlichen Einkünfte iSd § 5 Abs 1 FamLAG dergestalt zu ermitteln sind, daß die bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf jene Monate aufgeteilt werden, in denen die Beschäftigung ausgeübt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130229.X02Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021