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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Hat der LH eine dem Bf erteiltes Konzessionsdekret auf Grund der Berufung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerbl Wirtschaft gem § 66 Abs 4 AVG aufgehoben und die Angelegenheit in Verkennung de Rechtslage an die Erstinstanz zurückverwiesen, statt selbst über das Konzessionsansuchen zu entscheiden, so fällte er eine unrichtige Sachentscheidung, weil gem § 66 Abs 4 AVG die Berufungsbehörde von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen immer in der Sache zu entscheiden hat. Auf Grund der Berufung des Bf gegen den Bescheid des LH hat daher der mit Säumnisbeschwerde angerufene VwGH über das Konzessionsansuchen des Bf abzusprechen (Hinweis E 20.10.1964, 0669/63 und 0568/64, VwSlg 6463 A/1964).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030031.X04Im RIS seit
20.09.2006Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010