RS Vwgh 1989/5/17 88/03/0031

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die bloße Kenntnis des Bescheidinhaltes stellt keinen eine Zustellung bewirkenden Tatbestand dar. Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erfolgten Zustellung zu laufen. Dennoch kann eine Partei bei Kenntnis des Bescheidinhaltes bereits vor der Zustellung des Bescheides an sie Berufung erheben, wenn der Bescheid durch die Zustellung an eine andere Partei bereits dem Rechtsbestand angehört, in einem solchen Fall ist ein Rechtsmittel jedenfalls als rechtzeitig erhoben zu betrachten (Hinweis E 22.6.1988, 87/03/0263).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030031.X01

Im RIS seit

20.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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