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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §3 Abs1 Z3 idF 1987/125;Rechtssatz
Gegen die Ausübung des Gewerbes in dem nunmehr angegebenen Standort bestehen keine Bedenken. Dem Umstand, dass der Konzessionswerber den Standort während des Konzessionsverleihungsverfahrens änderte, kommt im gegebenen Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zu (Hinweis auf E 1.7.1970, 1886/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030031.X05Im RIS seit
20.09.2006Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010