RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0038

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 52;

Rechtssatz

Ein Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen, insb auch zwischen Ehegatten ist steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn es ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im wesentlichen die gleichen sind, wie sie zwischen Fremden bestehen würden. Es spricht gegen die Ernsthaftigkeit, wenn das Entgelt erheblich unter der zwischen Fremden üblichen Entlohnung liegt, wenn das vereinbarte Entgelt nur teilweise fortlaufend gezahlt wird oder wenn die sonstigen Folgerungen aus dem Dienstverhältnis (Einbehaltung und Abfuhr der LSt und der Sozialversicherungsbeiträge) nicht gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130038.X03

Im RIS seit

04.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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