Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der V, vertreten durch Dr. Andreas Konrad und Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. September 2007, Zl. 2 F 385- 1/2007, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, reiste am 27. Februar 2002 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte einen Asylantrag, der letztlich im Instanzenzug (rechtskräftig seit 4. Dezember 2006) abgewiesen wurde. Am 18. März 2006 heiratete sie einen österreichischen Staatsbürger.
2. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
3. Mit hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0271, (EU 2007/0009), wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 EG u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. a) Sind die Art. 3 Abs. 1, Art 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Art. 2 Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?
b) Wenn dies der Fall ist, kommt es ergänzend darauf an, dass sich der Familienangehörige im Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält? Wenn ja, genügt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist?"
4. Wie in dem, einen gleich gelagerten Fall betreffenden hg. Aussetzungsbeschluss vom 29. April 2008, Zl. 2007/21/0090, näher dargelegt - auf die Begründung dieses Beschlusses wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen -, bilden diese Fragen auch gegenständlich Vorfragen, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von diesem Gerichtshof zu entscheiden sind. Wie zu Zl. 2007/21/0090 konnte daher auch vorliegend mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden.
Wien, am 17. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210456.X00Im RIS seit
25.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011