RS Vwgh 1989/5/17 85/13/0176

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1972 §23 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 59;

Rechtssatz

Gem § 188 BAO werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Besteht Streit darüber, ob die Voraussetzungen für eine derartige Feststellung gegeben sind, so hat die Abgabenbehörde, wenn sie dies verneint, bescheidmäßig auszusprechen, daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt. Auch ein solcher Bescheid ist ein Bescheid iSd § 188 BAO, der der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen ist. Als Grundlagenbescheid hat er ua jene Besteuerungszeiträume zu bezeichnen, für die die Feststellung getroffen wird (hier: Versagung der Anerkennung einer unechten stillen Ges).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130176.X01

Im RIS seit

17.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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