RS Vwgh 1989/5/17 88/03/0254

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0184 E 21. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Spruch des Bescheides die Fahrtrichtung nur dann anzugeben, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist. (Hinweis auf E vom 19.2.1982, 81/02/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030254.X02

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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