RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0038

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 52;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit eines Dienstverhältnisses des Ehegatten darf die für seine Berufsausübung geleistete Arbeit nicht in ihre einzelnen Komponenten zerlegt werden; sie ist insgesamt zu sehen. Zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung ist es erforderlich, den gesamten Zeitaufwand zu kennen, der zur Verrichtung der der Berufsausübung des AbgPfl dienenden Arbeiten seiner Ehefrau notwendig ist; erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Anteil an der Normalarbeitszeit, ein gleicher Unternehmer wie der im konkreten Fall AbgPfl mit einer familienfremden Kraft ein Dienstverhältnis einginge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130038.X04

Im RIS seit

04.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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